Archiv der Kategorie: Presse

Freispruch trotz belastender Polizeizeugen in Bielefeld

Den 27.04.2018 wird Fabian (Name geändert) nicht so schnell vergessen. Nicht nur, dass sein FCK an diesem Tag endgültig in die 3. Liga abstieg, nein, auch weil er sich fast ein Jahr später wegen dieses Spiels auf der Anklagebank wiederfand. So soll er auf dem Weg zu den Einlasskontrollen eine Körperverletzung zum Nachteil eines Ordners begangen haben. Die unmittelbare Folge: Gut 80 FCK-Fans wurden gekesselt, verpassten das Spiel und Fabian wurde in Folge eines radikalen Polizeieinsatzes aus der Menge gezogen, da mehrere Polizeibeamte ihn als Täter identifizierten.

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Rot-Weiße-Hilfe hält Finanzermittlungen der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern für rechtswidrig

Seit rund 3 Jahren kommt es durch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern im Zusammenhang mit Strafverfahren im Fußballbereich vermehrt zu Finanzermittlungen. Dabei werden in Fällen, in denen Betroffene einen Strafbefehl erhalten, über die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) Anfragen über Kontoübersichten der Betroffenen eingeholt und die jeweiligen Kreditinstitute um Zusendung von Aufstellungen der Kontostände gebeten.
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Hausdurchsuchungen bei FCK-Fans am Morgen des 18.1.2018

In den frühen Morgenstunden des 18. Januar 2018 fanden mehrere Hausdurchsuchungen bei Fans des 1. FC Kaiserslautern statt. Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei tauchten dabei nicht nur bei den Betroffenen zu Hause auf, sondern auch am Arbeitsplatz und an der Uni. Hintergrund der Hausdurchsuchungen sind Vorfälle beim Heimspiel des 1.FCK gegen den MSV Duisburg im letzten Jahr, bei dem es zu Festnahmen von FCK-Fans kam und im Nachgang mehrere Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch seitens der Kaiserslauterer Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden. Im Zuge dieser Ermittlungen scheint die Staatsanwaltschaft jedoch über nicht genügend Beweise gegen die FCK-Fans zu verfügen. Die Ermittlungsbehörden erhoffen sich durch die Hausdurchsuchungen nun, diese bisher schwache Beweislage zu verbessern – im Visier der Beamtinnen und Beamten waren neben Kleidungsstücken, vor allem Handys bzw. Smartphones und PCs der Betroffenen.

Den Betroffenen empfehlen wir, sich bei uns zu melden und sich spätestens jetzt einen Anwalt zu nehmen, um unter anderem zu überlegen, Beschwerde gegen die Durchsuchung einzulegen sowie die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung der Gegenstände prüfen lassen.

Grundsätzlich möchten wir an dieser Stelle auch nochmal darauf hinweisen, dass vor allem Daten aus Handys und Computern sehr interessant für Polizei und Staatsanwaltschaft sind, offenbaren sie doch bei nicht ausreichender Verschlüsselung, Kontakte und Chatverläufe sowie weiteres brisantes Datenmaterial. Ebenfalls möchten wir an dieser Stelle auch noch einmal auf unsere Infobroschüre verweisen, in der ihr grundlegende Rechtshilfetipps erfahrt. Diese findet ihr => hier <=.

Freispruch im Verfahren um die Vorfälle am Kölner Hauptbahnhof

Viele können sich sicherlich noch an die Vorfälle am Hauptbahnhof Köln im März 2016 auf der Rückfahrt vom Auswärtsspiel in Düsseldorf erinnern (RWH berichtete damals: http://rot-weisse-hilfe.de/?p=169). Wenige Wochen nach dem Vorfall bekam das RWH Mitglied Sebastian plötzlich eine Vorladung. Neben Landfriedensbruch wurde ihm Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung vorgeworfen.

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Nun ist es beschlossen – die Änderung des „Widerstands-Paragrafen“ 113 wird Gesetz

Damit hat die Bundesregierung den Forderungen der Polizeigewerkschaften nach einer Verschärfung des § 113 StGB „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“  entsprochen. Und was dabei herauskam, ist an Absurdität kaum zu überbieten – der Staat zeigt seine Krallen.

Ursprünglich sollte der Paragraf 113 StGB Bürger bzw. alle Personen schützen, die bei einer Festnahme durch einen Polizeibediensteten (einer sog. Vollstreckungssituation) Widerstand leisten. Dabei wurde der festgenommenen Person eingeräumt, auf eine solche Vollstreckung unbedacht und reflexartig zu reagieren. Bei Anwendung des §113 konnte daher ein geringeres Strafmaß (Geldstrafe) angewandt werden, als bei einer sonst greifenden „Nötigung“. Dies hat sich nun geändert. Der neue §113 StGB sieht als Mindeststrafmaß zwar immer noch eine Geldstrafe, aber bei einem „besonders schweren Fall“ nun auch eine Freiheitsstrafe von „sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ vor. Ein besonders schwerer Fall liegt schon vor, wenn die Tat zum Beispiel „mit einem anderen gemeinschaftlich begangen wird“ oder „der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“. Ein gefährliches Werkzeug kann schon ein Taschenmesser oder ähnliches sein, das man – wohlgemerkt – nur in seiner Tasche haben muss. Nun ist es beschlossen – die Änderung des „Widerstands-Paragrafen“ 113 wird Gesetz weiterlesen

Ein neues Maß der Unverhältnismäßigkeit

Wie die französische Polizei aufgrund des Verdachts der Sachbeschädigung einen minderjährigen Fußballfan tagelang einsperrt

Nach dem Derbysieg des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC dürften die meisten FCK-Anhänger einen gelungenen Samstagabend verbracht haben. Die Abstiegsangst fast gebannt, das Südwestderby für sich entschieden – eigentlich ein perfekter Tag für jeden Fan der roten Teufel. Zahlreiche rot-weiße Anhänger reisten nach diesem wichtigen Sieg weiter nach Frankreich, um den seit vielen Jahren befreundeten Anhang des FC Metz im Abstiegskampf der Ligue 1 zu unterstützen und die beiden Siegen zusammen zu feiern. Für das 17 Jährige RWH-Mitglied Sven (Name geändert)  endete der Abend jedoch in französicher Haft – wegen des Verdachts der Sachbeschädigung.
Wir haben auf unserer Seite schon von einigen Fällen berichtet, bei welchen Fußballfans einer unverhältnismäßigen Behandlung durch die Polizei ausgesetzt waren. Unser neuester Fall schockiert trotzdem wie kaum ein zweiter.

So soll es im Metzer Stadtzentrum nach besagtem Spiel am Samstagabend zu fortgeschrittener Stunde zu Sachbeschädigungen gekommen sein. Bei den anschließenden Kontrollen durch die französische Polizei kam es daraufhin zu willkürlich wirkenden Verhaftungen  von Einzelpersonen aus einer großen Masse heraus, darunter auch dem 17-jährigen Sven. Dieser musste anschließend die Nacht in französischem Gewahrsam verbringen. Nur um noch einmal daran zu erinnern: der Grund für die Verhaftung und die Nacht in Gewahrsam ist einzig und allein der Verdacht (!) der Sachbeschädigung. Schon diese äußerst unverhältnismäßige Behandlung löst bei uns Kopfschütteln aus. Die weiteren Vorgänge am Sonntagmorgen lassen uns jedoch nur noch ungläubig staunen.

So verlängerte die französische Polizei die Haft für Sven völlig überraschend bis Dienstag, eine Abholung durch Svens Vater wurde kurzfristig abgelehnt. Trotz mehrmaliger Aufforderung von Svens Vater wurden keine Informationen zur Tat, dem Gesundheitszustand von Sven und dem folgenden Verfahren herausgegeben. Des Weiteren wurde es den Familienangehörigen untersagt, mit Sven zu sprechen oder ihn gar zu sehen.

Wir als RWH finden zu diesem Vorgehen der französischen Polizei keine Worte. Einen minderjährigen Jungen aufgrund des Verdachts der Sachbeschädigung über 3 Tage in Gewahrsam zu behalten, jeglichen Kontakt zur Außenwelt abzuschneiden und nicht einmal den Eltern Svens eine Auskunft über seinen persönlichen Zustand zu geben, grenzt an eine Menschenrechtsverletzung und ist so nicht hinzunehmen. Wir haben den Kontakt mit der deutschen Botschaft in Frankreich aufgenommen und werden alles versuchen, um dieses Vorgehen der französischen Beamten zu unterbinden und Sven bestmöglich zu unterstützen. Ein Verdacht der Sachbeschädigung rechtfertigt in keinster Weise beschriebene Maßnahmen. Ganz egal in welchem Land dieser Welt.

UPDATE (1. Mai 2017 – 22:50 Uhr)

Sven durfte am heutigen frühen Abend den Polizeigewahrsam verlassen. Aufgrund seiner dortigen Behandlung werden wir in den nächsten Tagen eine ausführliche Stellungnahme veröffentlichen, um auf die dortigen Missstände aufmerksam zu machen. Insbesondere die Tatsache, dass einem Minderjährigen jeglicher Kontakt mit seinen Eltern verwehrt wird halten wir in einem EU Mitgliedsstaat für eine nicht akzeptable Rechtsverletzung.

Eine DNA Probe ohne Wert

Die Anordnung zur Abgabe einer Speichelprobe benötigt einen richterlichen Beschluss. Diese Hürde hat der Gesetzgeber geschaffen, damit diese Maßnahme nur im Falle schwerer Straftaten angeordnet werden kann. Darüber hinaus darf der Beschluss nur erfolgen, wenn noch keine DNA Probe gespeichert ist.

Der Falle des RWH-Mitglieds Tobias (Name wie immer geändert) zeigt jedoch, dass auch in so manchem polizeilichen System nicht alles funktioniert.
Tobias erhielt eine Vorladung aufgrund des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung anlässlich des Heimspiels gegen Eintracht Braunschweig in der Saison 2015/2016. Natürlich machte Tobias von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und gab auch sonst keine weiteren Angaben preis.
Als Ergebnis erhielt er einige Zeit später eine weitere Vorladung, dieses Mal mit dem richterlichen Beschluss zur Abgabe einer Speichelprobe.
Tobias wusste, dass er bereits einmal eine DNA Probe abgegeben hatte und schaltete deshalb den RWH-Anwalt Philipp Adam ein.
Nach Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeibehörde zeigte man sich überrascht. Denn dort konnte man zunächst nicht feststellen, dass bereits eine Probe vorlag. Als der Fehler dann eingesehen war, wurde die Vorladung aufgehoben.
Anscheinend wurde versucht, über eine solche Vorladung zu einem Termin zur Abgabe der Speichelprobe bei der das Erscheinen Pflicht ist, an weitere Informationen zu gelangen.

Durch Akteneinsicht ergab sich, dass am Tatort wohl Speichel gesichert wurde und die Polizei über diese Spur den Täter identifizieren will.
Beim Abgleich der Speichelproben stellte sich jedoch heraus, dass Tobias nicht der Täter war. Das eingeleitete Verfahren wurde eingestellt.

RWH Anwalt erreicht Einstellung eines Strafverfahrens wegen Vorfällen beim Spiel in Düsseldorf

Beim Auswärtsspiel des 1. FC Kaiserslautern bei Fortuna Düsseldorf im letzten März kam es bereits bei Ankunft der Fans am Düsseldorfer Hauptbahnhof zu einem nicht nachvollziehbaren Polizeieinsatz. Ohne Nennung von Gründen wurde ein Fan zunächst von der Polizei auf rabiate Weise „herausgefischt“. Trotz Nachfragen von Fanprojekt Mitarbeitern und einem anwesendende Anwalt konnte weder der szenenkundige Beamte aus Kaiserslautern, noch andere Polizisten einen Grund für diese Maßnahme nennen. Später wurde dann als Grund „Rädelsführerei“ angegeben. Diesen Tatbestand gibt es allerdings nicht. Darüber hinaus gab es auf der gesamten Hinreise keinen Vorfall, der diese Maßnahme rechtfertigte. Dies schien aber die Polizei nicht zu interessieren. Welchen Sinn ein solcher Zugriff inmitten eines belebten Bahnhofs hat, bleibt wohl das Geheimnis der Polizisten. In jedem Fall kam es aufgrund dieses willkürlichen und rabiaten Vorgehens zu einem kurzen Tumult.

Einige Wochen später erhielt das RWH Mitglied Thomas (Name geändert) eine polizeiliche Vorladung. Der Vorwurf gegen ihn lautete auf versuchte Körperverletzung und Landfriedensbruch. Thomas machte das richtige und nahm unverzüglich Kontakt zu einem RWH Anwalt auf. Rechtsanwalt Wuttke beantragte zunächst Akteneinsicht und konnte gegenüber der Staatsanwaltschaft schließlich erreichen, dass das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wurde.

Freispruch in einem Karlsruheverfahren

Wie schnell man unschuldig in die Fänge der Justiz geraten kann, zeigt der Fall des FCK Fan Nicolas (Name geändert), der nun glücklicherweise mit einem Freispruch geendet ist.

Anlässlich der Begegnung zwischen Kaiserslautern und Karlsruhe im Oktober 2014 kam es zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen. In der Folgezeit wurden daher an anderen Heimspielen Personenkontrollen durchgeführt. So traf es im November 2014 auch Nicolas. Freispruch in einem Karlsruheverfahren weiterlesen