Nun ist es beschlossen – die Änderung des „Widerstands-Paragrafen“ 113 wird Gesetz

Damit hat die Bundesregierung den Forderungen der Polizeigewerkschaften nach einer Verschärfung des § 113 StGB „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“  entsprochen. Und was dabei herauskam, ist an Absurdität kaum zu überbieten – der Staat zeigt seine Krallen.

Ursprünglich sollte der Paragraf 113 StGB Bürger bzw. alle Personen schützen, die bei einer Festnahme durch einen Polizeibediensteten (einer sog. Vollstreckungssituation) Widerstand leisten. Dabei wurde der festgenommenen Person eingeräumt, auf eine solche Vollstreckung unbedacht und reflexartig zu reagieren. Bei Anwendung des §113 konnte daher ein geringeres Strafmaß (Geldstrafe) angewandt werden, als bei einer sonst greifenden „Nötigung“. Dies hat sich nun geändert. Der neue §113 StGB sieht als Mindeststrafmaß zwar immer noch eine Geldstrafe, aber bei einem „besonders schweren Fall“ nun auch eine Freiheitsstrafe von „sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ vor. Ein besonders schwerer Fall liegt schon vor, wenn die Tat zum Beispiel „mit einem anderen gemeinschaftlich begangen wird“ oder „der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“. Ein gefährliches Werkzeug kann schon ein Taschenmesser oder ähnliches sein, das man – wohlgemerkt – nur in seiner Tasche haben muss. Nun ist es beschlossen – die Änderung des „Widerstands-Paragrafen“ 113 wird Gesetz weiterlesen