Filmen von Polizeieinsätzen: Verboten oder erlaubt?

In letzter Zeit erreichen uns immer wieder E-Mails, in denen FCK-Fans schildern, dass sie Probleme mit Polizisten hatten, weil sie einen Einsatz filmten oder auch nur mit dem Smartphone in der Hand daneben standen. Die Polizisten forderten dabei Fans auf das Video zu löschen oder ihnen gar das Smartphone zu übergeben. Doch darf ich Polizisten bei der Arbeit eigentlich filmen? Eine Frage die uns darauf oft gestellt wird, denn das was Google dazu ausspuckt ist nicht unbedingt glasklar.

Im Grunde ist die Rechtslage aber recht simpel: Ihr dürft Polizisten im Einsatz filmen, allerdings dürft ihr die Videos nicht verbreiten. Das heißt, dass ihr sie weder bei YouTube und co. hochladen, noch per Messenger wie Whatsapp versenden dürft. Verpixelt ihr die Aufnahmen allerdings so, dass niemand mehr erkennbar ist dürft ihr sie auch veröffentlichen, denn dann greift das „Recht am eigenen Bild“ nicht mehr! Das selbe gilt auch für Fotos.

Generell können wir euch den Tipp geben nicht zu offensichtlich zu filmen, denn Polizisten reagieren darauf oft gereizt. Sicher ist euch noch die Anzeige eines Fans gegen einen Beamten wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Videoaufnahme im Gedächtnis (http://rot-weisse-hilfe.de/?p=37), die mangels Beweisen allerdings eingestellt wurde. In diesem Fall darf man bezweifeln, ob die Beamten ohne das gezückte Smartphone komplett anders gehandelt hätten. In solchen Situationen sind Sprüche wie „Verpiss dich!“ nicht unbedingt ungewöhnlich. Aus Erfahung können wir sagen, dass gerade Videoaufnahmen fast die einzige Möglichkeit darstellen, Polizisten im Zusammenhang mit Delikten rund um Fußballspiele zu belangen, besitzen die Beamten vor Gericht doch im Normalfall einen nicht unerheblichen Bonus gegenüber uns bösen Fußballfans. Daher gilt: Je mehr Videoaufnahmen es gibt, desto besser! Lasst euch nicht einschüchtern, es ist nicht verboten zu filmen. In der Begründung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (das Urteil findet ihr hier) vom 24. Juli 2015 schrieben die Richter sogar: „Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genügt nicht, um eine Identitätsfeststellung durchzuführen“.